ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Bestandteil der Geschäftsbeziehung, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

II. Angebote, Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt des Liefervertrages bestimmt sich einzig nach unserer Auftragsbestätigung. Bei Angaben über unsere Produkte in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten, Zeichnungen, Abbildungen oder anderen Unterlagen handelt es sich stets um branchenübliche Näherungswerte. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten sind, sind branchenübliche Abweichungen zulässig.

III. Lieferung, Lagergebühren

Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annährend, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wir werden nach Möglichkeit versuchen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Teillieferungen sind zulässig. Für den Zeitraum, in denen der Kunde seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, etwa durch nicht rechtzeitigen Eingang von kundenseitig bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder durch die Verletzung anderer Mitwirkungspflichten, verlängern sich die Lieferzeiten und Liefertermine, es sei denn, die Verzögerung wäre durch uns zu vertreten. Weitere Ansprüche unsererseits, insbesondere wegen Verzugs, bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche wegen Verspätungsschaden oder wegen Nichterfüllung bei Lieferverzug und von uns verschuldeter Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Versandart und Verpackung unterliegen unserem Ermessen. Die Versicherung der Ware gegen Transportschäden uns sonstige Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Ware, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, einen niedrigen Schaden nachzuweisen.

IV. Gefahrenübergang

Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtfrühere oder an die sonstige Transportperson mit Beginn des Verladevorgangs, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde.

V. Aufstellung, Montage

Der Kunde hat auf seine Kosten und sein Risiko zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

– alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich Baustellenabsicherung und der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.

– die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände wie etwa Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, es sei denn deren Beistellungen ist in unserem Angebot ausdrücklich enthalten.

– Energie und Wasser an den Verwendungsstellen einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung etc.

– bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen.

– Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhr Wege und Aufstellungs- oder Montageplätze müssen geebnet und geräumt sein. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretenden Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder dem Montagepersonal zu tragen. Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Verlangen wir nach Fertigstellung eine etwa erforderliche Abnahme der Lieferung, so hat der Kunde die Abnahme unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Annahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Treten nach Abschluss des Liefervertrages Erhöhungen unserer Kostenfaktoren, z. B. der Kosten für Rohstoffe, Energie. Löhne oder Fracht ein, so sind wir auch bei ausdrücklicher Vereinbarung bestimmter Preise berechtigt, den Lieferpreis in angemessenem Umfang anzupassen. Erhöht sich dadurch der Preis um mehr als 10%, so kann der Kunde dadurch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Betrifft die Preisanpassung nur einen Teil der Lieferung, so ist der Rücktritt nur hinsichtlich dieses Teils zulässig.

Auch wenn wir die Aufstellung und Montage der Ware übernommen haben, trägt der Kunde die hierbei entstehenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport der Ware und das Werkzeugs, es sei denn, es wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Werden uns Umstände bekannt, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen zwei Wochen ab dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt erfolgt, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, Weiterer Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

VII. Zurückhaltung von Zahlungen, Aufrechnungsverbot

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§ 947 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Geschäftsbedingungen Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, veräußern oder be- /verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt, und zwar gleich ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf, oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät berechtigt. Ist nur ein Teil einer Forderung an uns abgetreten, so gelten des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst auf den uns nicht abgetretenen Teil der Forderung und erst nach Tilgung dieses Teiles der Forderung als auf den uns abgetretenen Teil der Forderung geleistet. Wird unsere Restforderung gemäß unserer Zahlungsbedingungen fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtung, so sind wir berechtigt:

– die Ermächtigung zu Veräußerung, Ver-/ Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.

– die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.

– die Drittschuldner von der Abtretung unterrichten: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Vor der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware, oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

IX. Gewährleistung, Haftung

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang schriftlich zu rügen. Bei Vorliegen von Mängeln, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir Gewähr entsprechend unseren jeweils gültigen Gewährleistungsregelungen. Darüber hinaus gelten ergänzend in jedem Gewährleistungsfall folgende Regelungen:

– Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder führen auch mehrere Nachlieferungen oder Nachbesserungen nicht zur Mängelbeseitigung, ist der Käufer unter Ausschluss weitergehender Rechte zum Rücktritt berechtigt.

– Ansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf vorsätzliches Handeln unsererseits. Die Verjährungsfrist wegen Gewährleistungs- und Mängelansprüchen beginnt mit der Ablieferung der Ware. Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist bei elektrischen und drehenden Teilen, sechs Monate.

– Keine Gewähr wird übernommen, bei ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse- sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

– Bei einer nicht verwendungsfertigen Lieferung kann eine Garantie für die von uns gelieferten Teile nur in Anspruch genommen werden, wenn eine gemeinsame Inbetriebnahme mit Abnahme erfolgt.

– § 478 BGB bleibt unberührt.

– Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung oder außerhalb der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Ersatzteillieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht. Es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

– Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

X. Schriftform, Umfang der Vertretung

Sämtliche nach dem Liefervertrag oder nach diesen Bedingungen abzugebende Erklärungen, insbesondere Anzeigen, Vereinbarungen, Nebenabreden oder Vertragsänderungen, bedürfen zu deren Gültigkeit der Schriftform. Unsere Innen- und Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsabschluss von dem Inhalt der Auftragsbestätigung und dieser Bedingungen, gleich in welcher Form, abweichende oder ergänzende Zusagen zu machen. Dies gilt nicht für Zusagen unserer Organe oder Prokuristen.

XI. Geheimhaltung, Datenschutz

Verträge, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne Skizzen und andere Unterlagen dürfen von dem Kunden nur mit unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Für den Fall, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, hat der Kunde etwa überlassene Unterlagen unverzüglich auf seine Kosten an uns zurückzugeben.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Erfüllungsort für alle sich aus Geschäften mit uns ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Vertragsteile der Ort unseres Sitzes (Viersen). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem Kunden ist nach unserer Wahl der Ort unseres Sitzes (Viersen) oder der Sitz des Kunden. Für Klagen des Kunden ist der Ort unseres Sitzes ausschließlicher Gerichtsstand.

XIII. Schlussvorschrift

Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen, Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.